Die rechtliche Absicherung des Markenschutzes ist die Grundlage für den Aufbau einer werthaltigen Marke. Neben dem Schutz durch deutsche Marken auf der Grundlage des Markengesetzes kommt auch ein Schutz durch Gemeinschaftsmarken oder {IR-Marken} in Betracht. Dabei gibt es keine markenrechtlichen Sondervorschriften für B-to-B-Marken. Als Marke schutzfähig ist jede Erscheinungsform eines Zeichens, die den menschlichen Sinnen zugänglich ist (z. B. Wörter, Buchstaben, Abbildungen, dreidimensionale Gestaltungen [einschließlich der Warenverpackung], Hörzeichen, Farben). Eine Marke gewährt ihrem Inhaber ausschließliche, gegen jedermann wirkende Rechte. Diese Rechte bestehen jedoch nicht unbeschränkt. So kann der Markeninhaber beispielsweise einem Dritten nicht verbieten, Waren weiterzuvertreiben, die durch den Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung im {EU/EWR-Gebiet} in Verkehr gebracht worden sind (Erschöpfung). Auch sind bestimmte, ältere Rechte Dritter zu respektieren (z. B. identische oder verwechslungsfähige ältere angemeldete oder eingetragene Marken). Marken lassen sich vielfältig verwerten. Besondere Bedeutung kommt dabei der Einräumung von Lizenzen an der Marke zu.
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von Diemar, U., & Büchner, W. (2010). Rechtliche Absicherung. In B-to-B-Markenführung (pp. 453–479). Gabler. https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8742-6_20
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