[rb 2009] Zusammenfassung auf S. 244 des Beitrags: Anders als KARPEN komme ich nicht zu der allgemeinen Verfassungswidrigkeit der gleitenden Verweisung. Andererseits richten sich meine Bedenken grunds{ä}tzlich auch gegen die starre Verweisung: Die starre Verweisung ist nur verfassungsgem{ä}{\\ss}, wenn das Verweisungsobjekt im Bundesgesetzblatt oder in einer anderen f{ü}r die verweisende Norm zugelassenen Weise verk{ü}ndet ist. Die gleitende Verweisung ist nur verfassungsgem{ä}{\\ss}, wenn - die verweisende Norm hinreichend bestimmt ist, - das Verweisungsobjekt demselben Rechtssubjekt wie die verweisende Norm zuzurechnen ist und - das Verweisungsobjekt in der f{ü}r die verweisende Norm vorgeschriebenen Weise verk{ü}ndet ist. Die Praxis folgt dem nicht immer, besonders nicht in den vier anfangs genannten Fallgruppen, die s{ä}mtlich verfassungswidrige Verweisungen enthalten. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Fall des Dritten Gesetzes zur {Ä}nderung des Milch- und Fettgesetzes ist mit dem von mir gefundenen Ergebnis nicht zu vereinbaren.
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Staats, J.-F. (1976). Verweisung und Grundgesetz. In Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung (pp. 244–260). Springer Berlin Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52190-4_15
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