Als „Schlüsselnorm“1 des Atomrechts erweist sich § 7 Abs. 2 Ziff. 3 AtomG. Nach dieser Rechtsvorschrift kann eine atomrechtliche Genehmigung u.a. nur erteilt werden, wenn „die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist.“ Die gleichzeitige Bezugnahme auf Technik und Wissenschaft verursacht Definitions- und Abgrenzungsprobleme. Einerseits müssen die Grenzlinien zwischen Recht, Technik und Wissenschaft gezogen werden.
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Schattke, H. (1984). Wechselbeziehungen zwischen Recht, Technik und Wissenschaft — am Beispiel des Atomrechts. In Recht und Technik im Spannungsfeld der Kernenergiekontroverse (pp. 100–137). VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83941-1_7
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