Extremismus in Spanien

  • Kneuer M
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1 Rahmenbedingungen Sowohl die Etablierung des institutionellen Rahmens als auch das Verhalten der maßgeb-lichen politischen Akteure während der Anfangsphase der jungen spanischen Demokratie war durch eine starke Konsensorientierung geprägt. Die Erfahrungen der Zweiten Republik, deren Polarisierung den Hintergrund für die Eskalation in den Bürgerkrieg bildete, und die von Franco während seiner Diktatur propagierte Spaltung der Spanier in Sieger und Besiegte spielten dabei eine zentrale Rolle. Das Handeln der politischen Elite nach 1975 war darauf angelegt, eine ähnliche polarisierende Au adung zu vermeiden und es dominierte das Streben nach Versöhnung und Konsens. Auch die Verfassung und das Wahlgesetz sind in diesem Sinne sowohl mit Blick auf die Verfahren bei der Erarbeitung als auch auf ihre Inhalte als Produkt einer im hohen Maße an Konsens und Kompromiss orientierten Haltung der politischen Elite zu verstehen. Die spanische Verfassung bleibt in den Bestimmungen zur Zulassung und Beschrän-kung von Parteien ebenso wie beim Schutz vor antidemokratischen Bestrebungen in Par-teien oder Vereinigungen relativ ungenau. Die innere Struktur und das Funktionieren der Parteien müssen demokratisch sein (Artikel 6). 1 Obwohl sich die spanische Verfassung bei dieser Bestimmung an Artikel 21 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes anlehnt, wurde aber der in GG 21 Abs. 2 festgehaltene Aspekt der Verfassungswidrigkeit von Parteien von den spanischen Verfassungsvätern nicht aufgenommen, weshalb Kontrollmechanismen zu deren Feststellung fehlen. Das vorkonstitutionelle Parteiengesetz von 1978 2 sah zwei Fälle für die Au ösung von Parteien vor: illegale Aktivitäten und der Verstoß gegen die demokratischen Prinzipien. Auch hier gab es keine weiteren Konkretisierungen, etwa zum Verfahren. Erst mit dem 2002 verabschiedeten Parteiengesetz 3 wurde dieser Mangel behoben. Dieses Gesetz entstand aus der immer stärker empfundenen Notwendigkeit, einerseits der konstitutionel-len Bedeutung von Parteien Rechnung zu tragen und andererseits Verbote von Parteien zu ermöglichen, wenn diese "gegen die demokratische Ordnung […] verstoßen, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit rechtfertigen oder auf politischem Wege Gewalt und die Aktivitäten terroristischer Banden unterstützen" 4. Das im Parteiengesetz von 2002 festgeschriebene Prozedere sieht vor, dass ein Parteienverbot vom Abgeordnetenhaus (Congreso) oder dem Senat bei einer speziellen Kammer des Verfassungsgerichtes beantragt werden muss, die

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Kneuer, M. (2011). Extremismus in Spanien. In Extremismus in den EU-Staaten (pp. 377–395). VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-92746-6_23

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