Das Management von Risiken ist eine unabdingbare Kernkompetenz von Banken, und insofern stellt die Einrichtung von Risikomanagementsystemen eine systemimmanente Notwendigkeit dar. Ein systematischer Umgang mit Risiken ergibt sich für Banken bereits aufgrund risikobegrenzender Normen des Aufsichtsrechts wie etwa dem Grundsatz I. Die Risiken aus der Handelstätigkeit werden weiterhin aufgrund der 1995 verabschiedeten Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MAH) begrenzt. Die Implementierung eines Früherkennungssystems beruht zusätzlich auf § 25a KWG, der eine weitere Konkretisierung der schon bisher geforderten Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Geschäftsführung bedeutet. Die Vorgaben durch das KonTraG führen bei den Instituten dazu, den gesamten Risikomanagementprozeß noch intensiver zu institutionalisieren und zu dokumentieren und für eine risikoorientierte Gesamtbanksteuerung zu nutzen.
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Mauch, P. (2001). Risikomanagement in Banken (pp. 327–350). https://doi.org/10.1007/978-3-642-57587-7_14
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