XVII. Patientendaten: Dokumentation, Datenschutz, Einsicht und Herausgabe von Unterlagen, Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht

  • Deutsch E
  • Spickhoff A
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ZusammenfassungSeit langem machen Ärzte Aufzeichnungen über Anamnese, Diagnose und Verlauf der Behandlung. War der Zweck dabei zunächst eher der einer persönlichen Gedächtnisstütze, so wurden nachvollziehbare Aufzeichnungen zu einer Notwendigkeit, sobald es zur Übernahme der Behandlung durch einen anderen Arzt, zum Zusammenwirken mehrerer Ärzte und zur Übermittlung von Daten durch oder an dritte spezialisierte Stellen, etwa Laboratorien, kam. Der Sinn der Niederlegung bestand weiterhin im Festhalten flüchtiger Daten. Dieser Niederlegung war von vornherein nur ein beschränkter Zugang gewidmet, der vor allem für andere behandelnde Ärzte und das Hilfspersonal bestimmt war. Eine Verbreitung über diesen Kreis hinaus, insbesondere ein Zugang an den Patienten, hat sich erst im Laufe der Zeit entwickelt.

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Deutsch, E., & Spickhoff, A. (2014). XVII. Patientendaten: Dokumentation, Datenschutz, Einsicht und Herausgabe von Unterlagen, Schweigepflicht, Zeugnisverweigerungsrecht. In Medizinrecht (pp. 575–613). Springer Berlin Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-38149-2_17

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