Erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV), z.B. beim Erleiden eines Schleudertraumas ist, dass der Verunglückte zum gesetzlich oder freiwillig versicherten Personenkreis gehört. Wie auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind kraft Gesetzes versicherte Personen vor allem die Beschäftigten (§1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Noch stärker als in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören jedoch nach §1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 17 SGB VII weitere Personenkreise kraft Gesetzes zu dem Kreis der UV versicherten Personen. So sind in der UV u.a. kraft Gesetzes versichert: Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige;
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Krasney, O. E. (2008). Schleudertrauma — Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. In Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule (pp. 342–346). Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1838-4_45
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