Weder Art. 16a GG noch GFK enthalten einen Anerkennungsvorbehalt oder einen Verfahrensvorbehalt. Denkbar wäre, dass die Asylberechtigung oder die internationale Schutzberechtigung der Inzidentprüfung im Zusammenhang mit allen Verwaltungsverfahren unterliegt, in denen es um Ansprüche geht, die von diesen Berechtigungen abhängen. Dann müssten nicht nur die Ausländerbehörde bei der Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsbeendigung, sondern z. B. auch die BAFöG-Ämter jeweils als Vorfrage klären, ob Asylberechtigung, bzw. Flüchtlingseigenschaft oder subsidiäre Schutzberechtigung vorliegen. Die einzelnen Behörden könnten dabei auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ein solches Vorgehen wäre für den Schutzberechtigten also kein Vorteil, sondern es wäre für ihn vielmehr mit zahlreichen Risiken und Nachteilen verbunden.
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Tiedemann, P. (2019). Asylverfahren. In Flüchtlingsrecht (pp. 117–141). Springer Berlin Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57527-7_5
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