Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu ist der Kampf — so beginnt Rudolf von Jhering seinen weltberühmt gewordenen Vortrag über den Kampf ums Recht vor der Wiener Juristischen Gesellschaft im Jahre 1872. Das alles klingt für heutige Ohren etwas pathetisch. Wir würden formulieren, dass das Recht die ihm immanenten Funktionsziele zu erreichen hat, dass Funktionsdefizite zu vermeiden sind, insbesondere solche, die aus dem Auseinanderfallen zwischen materiellem Recht einerseits und seiner prozessualen Durchsetzung andererseits entstehen.1
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Schwintowski, H.-P. (2009). Der Anspruch auf angemessene Schadensregulierung. In Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule (pp. 381–385). Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1838-4_50
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