Soziale Arbeit ist ursprünglich durch freie Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Gesellschaft geleistet worden (vgl. u.a. C.W. Müller 1983). Solchen gesell-schaftlichen Organisationen, die heute als „freie Träger`` bezeichnet werden, kann jedoch weder ein flächendeckendes noch ein umfassendes Angebot sozialer Dienstleistungen abverlangt werden. Aus diesem Grund übernimmt der Staat die Verantwortung für eine gesellschaftsweite Organisation sozialer Dienstleistungen. Diese Verantwortung ist heute im Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes festgelegt, in dem die Bundesrepublik Deutschland als „demokratischer und sozialer Bundesstaat`` gefasst wird. Daraus lässt sich Sozialstaatlichkeit als Staatsziel ableiten. Dem Staat wird damit als notwendige Ergänzung zur Sicherung der Voraussetzungen der ökonomischen Produktion auch die Aufgabe übertragen, die soziale Sicherheit und das Wohlergehen seiner Bürgerinnen zu gewährleisten, indem er sie fördert und sozialen Risiken entgegenwirkt. Er kommt dieser Aufgabe im Wesentlichen durch die Organisation des Systems sozialer Sicherung nach, das mit den drei Säulen der Versicherung, Versorgung und Fürsorge gekennzeichnet werden kann (vgl. die Übersicht bei Witterstätter 2000, S. 18).
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Bettmer, F. (2012). Die öffentlichen Träger der Sozialen Arbeit. In Grundriss Soziale Arbeit (pp. 795–812). VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-94311-4_51
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