Bei allen Vorhaben, eine Anlage zur Erzeugung von Biomassekarbonisaten zu errichten und zu betreiben, stellt sich die Frage: „Liegt eine Genehmigungspflicht vor oder nicht? Und wenn ja, was ist dabei zu beachten?“ Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [128] regelt, welche Anlagen oder Anlagenteile genehmigungsbedürftig sind und welche nicht. Im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) [800] ist eine abschließende Liste der genehmigungsbedürftigen Anlagen enthalten. Das bedeutet, wenn ein bestimmter Anlagentyp nicht beschrieben wird, liegt auch keine Genehmigungspflicht nach BImSchG vor. Ist dies der Fall, gelten im Allgemeinen baurechtliche Anforderungen.
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Heger, S., Kruse, A., Quicker, P., Blöhse, D., Serfass, K., Schulten, M.-A., & Seabra, S. (2016). Herstellung von Biomassekarbonisaten. In Biokohle (pp. 83–163). Springer Fachmedien Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03689-8_3
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