Eine dauerhafte Verfassung für Europa? Die Beantwortung konstitutioneller Grundfragen durch den Vertrag von Lissabon

  • Hofmann A
  • Wessels W
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Am 13. Dezember 2007 hat der Europäische Rat als konstitutioneller Architekt - nach mehrjährigem Vorlauf und mehr als halbjährigerkonkreter Vorbereitungszeit — einen weiteren Meilenstein in der Geschichte der konstitutionellen Systemgestaltung der europäischenIntegrationskonstruktion gesetzt. Ausgehend von der „Berliner Erklärung“ vom 25. März 2007 über die Verabschiedung eines Mandatsfür eine Regierungskonferenz (Europäischer Rat 2007a) gelang im Oktober die politische Einigung über einen „Reformvertrag“, der schließlich im Dezember unterzeichnet wurde (Goosmann 2007). Das Dokument, das als „Vertrag von Lissabon“ in die Annalen der Integrationsgeschichte eingehen wird, kennzeichnet dengegenwärtigen Stand der Beantwortung konstitutioneller Grundfragen der europäischen Integration von Seiten der Regierungender Mitgliedstaaten. Ungeachtet seines konkreten Schicksals im Ratifikationsprozess, das nach dem Ausgang des irischen Referendumsvom 12. Juni 2008 ungewiss ist, können wir diesen Vertrag somit als eine weitere Stufe in einem - seit Verabschiedung derEinheitlichen Europäischen Akte — zwei Jahrzehnte währenden Prozess einstufen, die Union „demokratischer, transparenter undeffizienter“ (Europäischer Rat 2001) zu gestalten. Oder wie es die Staats- und Regierungschefs zuletzt formulierten: „Um auch in Zukunft eine aktive Rolle ineiner sich rasch verändernden Welt und im Hinblick auf die ständig wachsenden Herausforderungen spielen zu können, müssenwir die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger bewahren und weiterentwickeln“(Europäischer Rat 2007c: Ziffer 2).

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Hofmann, A., & Wessels, W. (2008). Eine dauerhafte Verfassung für Europa? Die Beantwortung konstitutioneller Grundfragen durch den Vertrag von Lissabon. In Die Verfassung Europas (pp. 69–95). VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91336-0_5

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