Geistiges Eigentum im Netz

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Noch vor kurzem behauptete »unser« Vertreter bei der Icann, Andy Müller-Maguhn, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung,1 Internet und Recht, das sei lediglich eine Erfindung von »Krawattis« und »Juristen«. In der Tat war man noch in den ersten Jahren des Internets der Auffassung, dass sich die Internetgemeinde eine eigene Rechtsordnung schaffen könnte. Hier und da tauchten sodann auch eigene Regelwerke auf, so genannte Netiketten. Doch davon gibt es derzeit schon so viele, dass man den Überblick darüber schnell verliert — und damit leider auch die Hoffnung auf eine Selbstgesetzgebung in einem ansonsten rechtsfreien Raum. Die — juristische — Realität hat das Internet längst eingeholt. Derzeit an die 600 Urteile2 deutscher Gerichte sind Beleg dafür, dass die Materie Internet längst zum Gegenstand des juristischen Alltagsgeschäfts geworden ist. Besonders intensiv ist dabei der Streit um Domainnamen. Viele haben sich in der Hoffnung auf einen schnellen zusätzlichen Euro eine Domain bei der Denic gesichert, die allerdings einer Firma als Marke zusteht. Von einigen Verfahrenstricks abgesehen, setzt sich nach eingefahrener Rechtsprechung der Markenrechtsinhaber durch.

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Kröger, D. (2003). Geistiges Eigentum im Netz. In Bürgerrechte im Netz (pp. 210–226). VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92400-1_13

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