Hilfen und Schutzkonzepte bei Misshandlung und Vernachlässigung

  • Kadera S
  • Kindler H
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1. Hilfen und Schutzkonzepte als Teil der Abwendung von Gefahren Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, besteht der Sinn des familiengerichtlichen Kinderschutzverfahrens darin, die Situation betroffener Kinder deutlich zu verbessern. Das Recht gebraucht hierfür in § 1666 Abs. 1 BGB den Begriff einer "Abwendung der Gefahr". Nicht festgelegt hat der Gesetzgeber, mit welchem Grad an Sicherheit und Nachhaltigkeit eine vorhandene Gefahr abgewendet werden soll. Reflexionsfrage: In einer Familie ist es zur Misshandlung eines Kleinkindes gekommen, das hierbei Verletzungen erlitten hat, die schwerwiegend, aber nicht lebensbedrohlich waren und auch nicht zu dauerhaften Beeinträchtigungen geführt haben. Eine Sachverständige trägt vor, die Wiederholungsgefahr wäre gering und könne durch geeignete ambulante Hilfen, die die Eltern bereit sind anzunehmen, sowie ein Schutzkonzept weiter gesenkt werden. Zugleich weist sie darauf hin, dass eine erneute Misshandlung in der Familie durch die empfohlene ambulante Hilfe und ein Schutzkonzept nicht völlig ausgeschlossen werden könne und, falls es zu einer weiteren Misshandlung kommt, eine schwere, vielleicht sogar tödliche Verletzung des Kindes keineswegs unmöglich sei. Was bedeutet hier Abwendung der Gefahr? Verlangen die geforderte "effektive Gefahrenabwehr" (Staudinger/Coester 2020, § 1666 BGB Rn. 212) und der Anspruch eines Kindes auf Schutz durch den Staat (BVerfG 3.2.2017-1 BvR 2569/16) einen Ausschluss der Wiederholungsgefahr und daher eine längerfristige Trennung des Kindes von den Eltern? Oder kann, wie wir argumentieren würden, im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs im Fall einer Trennung und den hierfür sehr strengen Prüfmaßstab des § 1666a BGB die Gefahr bereits dann abgewehrt gelten, wenn ein geringes Wiederholungsrisiko durch Hilfen weiter gemindert werden kann? Der Text startet mit dieser Reflexion, um deutlich zu machen, dass sich die nachfolgenden Informationen zur Auswahl von Hilfen und Schutzkonzepten in rechtliche Abwägungsprozesse einfügen (müssen). Im Beispiel zur Reflexionsfrage wird von einer Wirksamkeit ambulanter Hilfen ausgegangen. Jedenfalls gibt die Sachverständige an, mit geeigneten, weil wirksamen Hilfen könne die Gefahr erneuter Misshandlung noch weiter gesenkt werden. Wie aber sehen solche wirksamen Hilfen nach gegenwärtigem Wissensstand aus? Wie kann die elterliche Bereitschaft zur Inanspruchnahme entsprechender Hilfen im Verfahren gefördert werden und wie können begleitende Maßnahmen im Sinne eines Schutzkonzeptes gestaltet werden? 2. Grundlagen von Wirkungsforschung Im Fall einer Kindeswohlgefährdung stehen Grundrechte auf dem Spiel. Daher kommt der Wirksamkeit von einzelnen Hilfen bzw. Hilfekonzepten, hier verstanden als Verbindungen

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Kadera, S., & Kindler, H. (2023). Hilfen und Schutzkonzepte bei Misshandlung und Vernachlässigung. In Gute Kinderschutzverfahren (pp. 467–480). Springer Berlin Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-66900-6_32

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