Das hohe öffentliche Ansehen der Gemeinnützigkeit, die vielen Steuervergünstigungen bei wesentlichen Steuerarten und weitere Vergünstigungen, z. B. die Befreiung von bestimmten öffentlich-rechtlichen Gebühren, sprechen dafür, die Gemeinnützigkeit anzustreben. Tatsächlich kann die Gemeinnützigkeit aber im Wirtschaftsleben hinderlich oder sogar nachteilig sein. Notwendig ist nämlich die jederzeitige umfassende Beachtung aller Anforderungen an Satzung und tatsächliche Geschäftsführung, was z. B. der Eigenkapitalbeschaffung enge Grenzen setzt. Auch können Entgelte bei Leistungen an bzw. von nicht gemeinnützigen Vertragspartnern gemeinnützigkeitsrechtlich „unangemessen“ sein. Häufig erleiden gemeinnützige Körperschaften in ihrem gemeinnützigen „Kerngeschäft“ Verluste. Unterhalten sie daneben auch steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, sind deren Gewinne gleichwohl steuerpflichtig; eine „Verrechnung“ ist unzulässig, anders als bei steuerpflichtigen Körperschaften.
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Klaßmann, R. (2018). Ist steuerliche Gemeinnützigkeit immer das anzustrebende Ziel, um der Allgemeinheit zu nutzen? In Zukunftsorientiertes Stiftungsmanagement (pp. 93–103). Springer Fachmedien Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-19267-9_8
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