Aus der Spruchpraxis: Aktuelles Beispiel von der KJM

  • Schwendner S
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Die elektronische Medienwelt bietet heute für Kinder und Jugendliche eine Fül-le an Informations-, Bildungs-und Unterhaltungsmöglichkeiten, konfrontiert junge Rezipienten jedoch auch mit problematischen Angeboten, die sie in ihrer Entwicklung gefährden und beeinträchtigen können. Der Jugendmedienschutz versucht, schädliche Einfl üsse möglichst gering zu halten und die jungen Medi-ennutzer bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Zuständig für die Jugendschutzaufsicht im privaten Rundfunk und in den Telemedien ist seit dem Jahr 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Als Organ der Lan-desmedienanstalten wacht die KJM über die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Sie schützt Kinder und Jugendliche vor möglicherweise problematischen Medienangeboten, indem sie mögliche Ver-stöße gegen die Bestimmungen des JMStV bewertet und über rechtsaufsichtliche Maßnahmen entscheidet, die dann von den Landesmedienanstalten umgesetzt werden (Kommission für Jugendmedienschutz 2011a). 1 Prüfpraxis der KJM Bei der Rundfunk-und Telemedienaufsicht arbeitet die KJM eng mit den Lan-desmedienanstalten sowie weiteren Einrichtungen wie jugendschutz.net und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusammen. Die Lan-desmedienanstalten beobachten die jeweils von ihnen lizenzierten Hörfunk-und Fernsehsender im Hinblick auf potenziell jugendschutzrelevante Angebote und H. Friedrichs et al. (Hrsg.), Jugendmedienschutz in Deutschland, Medienbildung und Gesellschaft, DOI 10.1007/978-3-531-18905-5_13, © Springer Fachmedien Wiesbaden 2013 180 Sonja Schwendner gehen auch Zuschauerbeschwerden über Sendungen nach. Im Bereich der Tele-medien übernimmt diese Aufgabe meist jugendschutz.net oder gegebenenfalls die zuständige Landesmedienanstalt. Alle Rundfunk-und Telemedien-Prüff älle, die einen Anfangsverdacht auf einen möglichen Verstoß gegen den JMStV auf-weisen (und die bei Telemedien nicht oder nur unzureichend verändert wurden), gelangen in das KJM-Prüfverfahren. Sie werden zunächst von fünfk öpfi gen Prüf-gruppen im Rahmen von Präsenzprüfungen bewertet. Empfi ehlt die Prüfgruppe einen Verstoß, führt die zuständige Landesmedienanstalt die Anhörung des An-bieters durch. Das Ergebnis wird mit einer Entscheidungsempfehlung an einen KJM-Prüfausschuss gegeben, der mit einem Direktor einer Landesmedienanstalt sowie mit je einem vom Bund sowie den Ländern benannten KJM-Mitglied be-setzt ist. Entscheidet der Prüfausschuss einstimmig, hat die KJM den Verstoß sowie die damit verbundenen rechtsaufsichtlichen Maßnahmen (z.B. Beanstan-dung, Untersagung, Bußgeld) abschließend festgestellt. Gibt es keine einstimmige Entscheidung, so wird der Prüff all von allen zwölf KJM-Mitgliedern geprüft und nach Mehrheit der Stimmen entschieden (Reger 2011). 2 Kriterien der KJM – Spiegelung des gesellschaftlichen Wertediskurses

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Schwendner, S. (2013). Aus der Spruchpraxis: Aktuelles Beispiel von der KJM. In Jugendmedienschutz in Deutschland (pp. 179–185). Springer Fachmedien Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-531-18905-5_13

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