Flucht- und Rettungswege

  • Merschbacher A
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Selbst wenn die Begriffe Fluchtweg und Rettungsweg im gleichen Sinn verwendet werden, sind sie nicht das Gleiche. Im Gegenteil! Fluchtweg kommt von "fliehen". Darunter versteht man das selbstständige "Sich-in-Sicherheit-bringen" von Personen aus einem Gefahrenbereich. Es handelt sich hierbei um einen aktiven Vorgang einer gefährdeten Person. Rettungsweg kommt von Retten. Darunter wird das Befreien aus einer lebensbedroh-lichen Zwangslage verstanden. Hierzu wird die Hilfe Dritter benötigt (Abb. 12.1), also ein passiver Vorgang für gefährdete Personen. In Vorschriften, wie den Bauordnungen, wird der Begriff Rettungsweg verwendet, da ein Fluchtweg auch gleichzeitig ein Rettungsweg ist. Grundregel: Flucht-und Notausgangstüren müssen von innen ungehindert und ohne fremde Hilfe zu öffnen sein. Rettungswege müssen über Ausgänge in sichere Bereiche oder unmittelbar ebenerdig ins Freie führen. Die Muster-Bauordnung hat auch Behinderte bedacht, mit § 50 Barrierefreies Bauen (1) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschos-ses barrierefrei erreichbar sein; diese Verpflichtung kann auch durch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn-und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische barrierefrei sein. 3 § 39 Abs. 4 bleibt unberührt. 12

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Merschbacher, A. (2018). Flucht- und Rettungswege. In Brandschutzfibel (pp. 273–300). Springer Fachmedien Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-21139-4_12

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