Der 13. Abschnitt des StGB (§§ 174–184f) ist mit „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ überschrieben. Diese Überschrift weist auf das Rechtsgut der Tatbestände dieses Abschnitts hin. Sie schützen vor Fremdbestimmung auf sexuellem Gebiet: Dem potenziellen Opfer sollen die physischen und psychischen Bedingungen erhalten bleiben, selbst zu entscheiden, ob es von einer Person in ein sexualbezogenes Geschehen involviert werden will oder nicht (Laubenthal 2000, S. 7). Darüber hinaus schützen manche Tatbestände auch die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Sie soll — je nach Altersstufe des Opfers — entweder von jeglichem Sexualkontakt mit Älteren frei gehalten werden oder von Sexualkontakten, die unter Ausnutzung eines Obhuts-oder Abhängigkeitsverhältnisses erfolgen.
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Dölling, D., Laue, C., Dessecker, A., Sass, H., & Herpertz, S. (2009). Gewaltdelinquenz. In Handbuch der Forensischen Psychiatrie (pp. 339–399). Steinkopff. https://doi.org/10.1007/978-3-7985-1746-2_10
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