Wenn man sich eingehender mit der Bedeutung des geistigen Eigentums im deutschen Recht besch{ä}ftigt, st{ö}{ß}t man zun{ä}chst auf ein Problem, denn das deutsche Privatrecht kannte den Begriff des geistigen Eigentums bisher nicht. Mit dem Begriff Eigentum ist nach deutschem Privatrecht wirtschaftlich lediglich Sacheigentum gemeint. Bis heute versucht man daher, dem Problem einfach aus dem Weg zu gehen, indem man von „Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz spricht, wenn man das geistige Eigentum in seiner Gesamtheit benennen will.
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Krings, G. (2008). Podiumsdiskussion — Statement 2. In Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? (pp. 71–80). Springer Berlin Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-540-77750-2_7
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