Im deutschen System kommt dem Parlament die Funktion des Primärgesetzgebers zu. Sie ergibt sich i.W. aus den Artikeln 70 bis 82 GG, in denen die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verfahren von Gesetzgebung und sonstigen Rechtsakten sowie deren Inkrafttreten geregelt werden. In jenen Artikeln, in denen sich eine lange und einigermaßen detaillierte Liste von Bereichen der ausschließlichen und konkurrierenden Gesetzgebung findet, kommt der Begriff „Europa`` nicht vor. Dies geschieht in Art. 23 GG, dem im Jahre 1993 eingefügten Europaartikel des Grundgesetzes. Dort ist allgemein von der Übertragung von Hoheitsrechten „zur Verwirklichung eines vereinten Europas`` die Rede. Der ausführlichere Teil von Art. 23 GG widmet sich den Rechten von Bundestag und Bundesrat hinsichtlich der Unterrichtung und Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen Union.
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Beichelt, T. (2009). Bundestag und Bundesrat: nachgelagerte Instanzen vor der Renaissance? In Deutschland und Europa (pp. 245–296). VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-531-91722-1_7
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