Abstract
Das Erbrecht ist im 3. Buch des französischen Zivilgesetzbuch – Code civil – geregelt (Art. 720 ff.). Seit des Inkrafttretens des Code civil im Jahre 1804 wurde das Erbrecht in seinen Grundsätzen wenig geändert. Zu erwähnen sind jedoch zwei Gesetze vom 3. Dezember 2001 und vom 23. Juni 2006. Der überlebende Ehegatte ist sowohl kraft des Güterstandes als auch kraft des Erbrechts am Vermögen des Erblassers beteiligt. Seine Stellung kann auch durch einen Ehevertrag, ein Testament oder eine vertragliche Erbeinsetzung verbessert werden. Die Möglichkeit den Ehegatten zu bevorzugen wird aber vom Pflichtteil der Abkömmlinge beschränkt.
Cite
CITATION STYLE
Crocq, B. (2020). Länderbericht Frankreich. Tijdschrift Erfrecht, 20(6), 121–125. https://doi.org/10.5553/te/187416812019020006002
Register to see more suggestions
Mendeley helps you to discover research relevant for your work.